
Berufsprofil Fußpfleger/in (Podologe/in)
Das Berufsprofil definiert alle Tätigkeiten, die Fußpfleger/innen laut Gesetz ausüben dürfen:
Handhaben, Warten und Instandhalten von Instrumenten, Apparaten und Geräten
Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch
Beurteilung der Haut aus fußpflegerischer Sicht
Anwenden physikalischer Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme, Kälte)
Fußmassage und Beinmassage (ausgenommen Massage zu Heilzwecken)
Kräuteranwendungen, Verabreichen von Fußbädern
Behandeln und Normalisieren aller Nagelveränderungen und Nageldeformationen
Schneiden, Feilen, Schleifen, Fräsen und Lackieren der Zehennägel
Entfernen von Hornhaut, Schwielen, Hühneraugen und verhornten Hautstellen
Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen
Hand- und Nagelpflege
Behandeln des Alters- und Diabetikerfußes
Erkennen und Berücksichtigen von Varizen, Erfrierungen und Mykosen
Berufsbild Fußpfleger/in (Podologe/in)
Die professionelle Fußpflege in Österreich ist ein reglementiertes Gewerbe und unterliegt klar definierten gesetzlichen Ausbildungsanforderungen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Inhalte der Ausbildung entsprechen der Fußpflege-Verordnung BGBl. II Nr. 48/2003, dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie der Fußpfleger-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 637/1996.
Eine fundierte und praxisorientierte Ausbildung bereitet optimal auf die Tätigkeit als Fußpfleger/in vor. Mit unseren Diplomlehrgängen werden Sie befähigt, das Gewerbe selbständig auszuüben und einen staatlich anerkannten Abschluss gemäß Wirtschaftskammer Österreich zu erwerben.
Anlage 1 – Grundausbildung
Mindestens 430 Unterrichtseinheiten
Fachbereich | UE |
|---|---|
Allgemeine Anatomie und Physiologie | 120UE |
Anatomie & Pathologie (fußpflegebezogen) | 30UE |
Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion | 15UE |
Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre | 15UE |
Physik, Apparat- und Instrumentenkunde | 10UE |
Kräuter- & Ernährungslehre, Marketing | 20UE |
Einfache Fußpflege (praktische Übungen) Beurteilung, Hornhautentfernung, Hand- & Nagelpflege, Packungen, Massagen | 80UE |
Erweiterte Fußpflege (praktische Übungen) | 140UE |
Gesamtumfang
mind. 430 UE
Anlage 2 – Fachausbildung
Mindestens 80 Unterrichtseinheiten
Fachbereich | UE |
|---|---|
Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie | 50UE |
Fuß- & Nageldeformationen, Folgeerscheinungen | 20UE |
Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze, Pflegemittel | - |
Hilfsmittel, Druckschutzverbände, Apparate- & Instrumentenkunde | - |
Erste Hilfe & Unfallverhütung, Arbeitshygiene | 10UE |
Gesamtumfang
mind. 80 UE
Rechtsgrundlage: 48. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung).

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Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?
Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in
-
Fachfußpfleger/in
-
Fachinstitut für Fußpflege
-
Medizinische/r Fußpfleger/in
-
Podologische/r Fußpfleger/in
-
nennen?
Kurze Antwort:
-
Fachfußpfleger/in (ja)
-
Fachinstitut für Fußpflege (ja)
-
Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
-
Podologische/r Fußpfleger/in (ja)
Warum?
In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.
(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.
Die Bezeichnung “medizinische/r Fußpfleger/in“ ist in Österreich daher nicht erlaubt.
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