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Fußpflege Ausbildung

Berufsprofil Fußpfleger/in (Podologe/in)

Das Berufsprofil definiert alle Tätigkeiten, die Fußpfleger/innen laut Gesetz ausüben dürfen:

Handhaben, Warten und Instandhalten von Instrumenten, Apparaten und Geräten

Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch

Beurteilung der Haut aus fußpflegerischer Sicht

Anwenden physikalischer Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme, Kälte)

Fußmassage und Beinmassage (ausgenommen Massage zu Heilzwecken)

Kräuteranwendungen, Verabreichen von Fußbädern

Behandeln und Normalisieren aller Nagelveränderungen und Nageldeformationen

Schneiden, Feilen, Schleifen, Fräsen und Lackieren der Zehennägel

Entfernen von Hornhaut, Schwielen, Hühneraugen und verhornten Hautstellen

Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen

Hand- und Nagelpflege

Behandeln des Alters- und Diabetikerfußes

Erkennen und Berücksichtigen von Varizen, Erfrierungen und Mykosen

Berufsbild Fußpfleger/in (Podologe/in)

Die professionelle Fußpflege in Österreich ist ein reglementiertes Gewerbe und unterliegt klar definierten gesetzlichen Ausbildungsanforderungen.

Gesetzliche Grundlagen

​Die Inhalte der Ausbildung entsprechen der Fußpflege-Verordnung BGBl. II Nr. 48/2003, dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie der Fußpfleger-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 637/1996.

​

Eine fundierte und praxisorientierte Ausbildung bereitet optimal auf die Tätigkeit als Fußpfleger/in vor. Mit unseren Diplomlehrgängen werden Sie befähigt, das Gewerbe selbständig auszuüben und einen staatlich anerkannten Abschluss gemäß Wirtschaftskammer Österreich zu erwerben.

Anlage 1 – Grundausbildung

Mindestens 430 Unterrichtseinheiten
Fachbereich
UE

Allgemeine Anatomie und Physiologie

120UE

Anatomie & Pathologie (fußpflegebezogen)

30UE

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion

15UE

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre

15UE

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde

10UE

Kräuter- & Ernährungslehre, Marketing

20UE

Einfache Fußpflege (praktische Übungen)

Beurteilung, Hornhautentfernung, Hand- & Nagelpflege, Packungen, Massagen

80UE

Erweiterte Fußpflege (praktische Übungen)
Holznägel, Mykosen, eingewachsene Nägel, Orthesen, Nagelspangen, Prothetik, Frästechnik

140UE
Gesamtumfang
mind. 430 UE

Anlage 2 – Fachausbildung

Mindestens  80 Unterrichtseinheiten
Fachbereich
UE

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie

50UE

Fuß- & Nageldeformationen, Folgeerscheinungen

20UE

Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze, Pflegemittel

-

Hilfsmittel, Druckschutzverbände, Apparate- & Instrumentenkunde

-

Erste Hilfe & Unfallverhütung, Arbeitshygiene

10UE
Gesamtumfang
mind. 80 UE

Rechtsgrundlage: 48. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung).

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Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

​

  • Fachfußpfleger/in

  • Fachinstitut für Fußpflege

  • Medizinische/r Fußpfleger/in

  • Podologische/r Fußpfleger/in

  • nennen?

 

Kurze Antwort:

 

  • Fachfußpfleger/in (ja)

  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)

  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)

  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

​

Warum?

 

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

 

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

 

Die Bezeichnung “medizinische/r Fußpfleger/in“ ist in Österreich daher nicht erlaubt.

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